Kundenfreundliche Lieferverträge

Der Teufel steckt bekanntlich im Detail. Stromlieferverträge sind nicht selten ein Buch mit sieben Siegeln. Lesen und prüfen Sie Lieferverträge genau bevor Sie eine Unterschrift unter den Vertrag setzen. Nicht selten stehen vor allem in den Vertragsanlagen oder AGB´s kundenunfreundliche Formulierungen, denn mit Belieferung von Energie geht auch ein Versorger ein nicht unerhebliches Risiko ein. Das muss natürlich begrenzt werden. Aber das sollte „einvernehmlich“ erfolgen und keinen Vertragspartner übervorteilen. Hier hilft eigentlich nur gründliches lesen.
Die Prüfung von Energielieferverträgen durch Anwälte ist zum Teil zwecklos, da die meisten Anwälte wenig Erfahrung mit der Materie Energie haben. So kann ein Stromliefervertrag als inhaltlich (= rechtlich) unbedenklich eingestuft werden, weil zum Beispiel im Fall einer Preiserhöhung ein Sonderkündigungsrecht besteht. Energietechnisch kann eine Formulierung von „im Falle einer Preiserhöhung (die mindestens 4 Wochen vor Anpassung zugehen muss) haben Sie das Recht innerhalb von 14 Tagen auf den Zeitpunkt der Vertragsanpassung zu kündigen“ sehr große Probleme bereiten.

Die Problematik steckt dabei wieder einmal im Detail, denn ein Energieversorger muss einen „Belieferungswunsch“ für einen Kunden beim jeweiligen Netzbetreiber anmelden. Hierfür gibt es allgemeingültige Fristen. Die Belieferung durch einen neuen Energieversorger kann nur erfolgen, wenn die Anmeldung hierzu im vorletzten Monat vor Beginn der Belieferung erfolgt (z.B.: im November für den nächsten 01.01 eines Jahres).

Vor diesem Hintergrund können Sie im skizzierten Beispiel, auf Grund der Preiserhöhung (die Ihnen nur 4 Wochen vor Inkrafttreten bekannt gemacht wird) , keinen Wechselprozess mehr starten, selbst wenn die Prüfung der Anpassung ein deutliches Ersparnispotenzial bereithält. Sie wären also dieser, vermeintlich unproblematischen Vertragsformulierung, wehrlos ausgeliefert.

Wenn kein Unterschied in HT und NT gemacht wird, dann sind die Schaltzeiten unrelevant. Falls eine Unterscheidung gemacht wird, achten Sie auf die im Vertrag stehenden Schaltzeiten und vergleichen Sie mit einer Lastganganalyse ob die im Vertrag stehenden Prognosewerte sich tatsächlich „errechnen“ lassen.

Im Bereich der Gasbelieferung ergeben sich zusätzlich noch ganz andere Problematiken, denn nicht selten ist der Gasliefervertrag 20 Jahre alt, liegt im Keller oder wurde auf Grund der 10 jährigen Aufbewahrungsfrist bereits vernichtet. Alles was Sie dann in Ihrem Ordner finden sind Veränderungsschreiben und Preisanpassungen, aber keinen zusammenhängenden Vertrag. Hier müsse Sie zunächst Fakten schaffen und Ihren Gaslieferanten mal auf Trapp bringen. Geben Sie ihm aber auch ein paar Tage Zeit, denn auch der muss unter Umständen das halbe Archiv durchwühlen um einen Vertrag zu finden, der von der Vor-Vor-Gesellschaft ausgestellt wurde. Mit allergrößter Wahrscheinlichkeit entsprechen Teile der Verträge nicht mehr den heutigen rechtlichen Bestimmungen.

Gaslieferverträge enthiehlten früher zur Gaspreisfindung mehr oder weniger komplexe Formeln. Den Formelpreis gibt es heute nicht mehr. Die Preise werden an die Börsenpreise von Gas angelehnt. 
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