Umlage für abschaltbare Lasten nach § 18 AbLaV
Große Stromverbraucher sollen bei drohender Instabilität des Stromnetzes vom Netz gehen können und dafür eine Entschädigung erhalten. Dafür wurde zum 1. Januar 2014 die Umlage nach § 18 der Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten (AbLaV) eingeführt.
Anbieter von Abschaltleistung aus abschaltbaren Lasten erhalten Vergütungen für die Bereitstellung der Abschaltleistung für den vereinbarten Zeitraum (Leistungspreis) sowie für jeden Abruf der Abschaltleistung (Arbeitspreis). Diese Vergütung erhalten Sie dann, wenn sich der Anbieter in Vereinbarungen mit Betreibern von Übertragungsnetzen zu Leistungen verpflichtet haben, die den Anforderungen der Verordnung genügen.
Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind nach § 18 AbLaV verpflichtet, ihre Zahlungen und Aufwendungen nach dieser Verordnung über eine finanzielle Verrechnung auszugleichen. Ein Belastungsausgleich erfolgt entsprechend den §§ 26, 28 und 30 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBI. I S. 2498) mit der Maßgabe, dass die Belastungsgrenzen für in dessen § 26 Absatz 2 und 3 genannte Letztverbrauchergruppen nicht anzuwenden sind. Die unten genannte Umlage findet daher auf den gesamten Letztverbrauch je Abnahmestelle Anwendung.
Umlage für abschaltbare Lasten nach § 18 AbLaV 2020:
0,007 ct/kWh
Anbieter von Abschaltleistung aus abschaltbaren Lasten erhalten Vergütungen für die Bereitstellung der Abschaltleistung für den vereinbarten Zeitraum (Leistungspreis) sowie für jeden Abruf der Abschaltleistung (Arbeitspreis). Diese Vergütung erhalten Sie dann, wenn sich der Anbieter in Vereinbarungen mit Betreibern von Übertragungsnetzen zu Leistungen verpflichtet haben, die den Anforderungen der Verordnung genügen.
Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind nach § 18 AbLaV verpflichtet, ihre Zahlungen und Aufwendungen nach dieser Verordnung über eine finanzielle Verrechnung auszugleichen. Ein Belastungsausgleich erfolgt entsprechend den §§ 26, 28 und 30 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBI. I S. 2498) mit der Maßgabe, dass die Belastungsgrenzen für in dessen § 26 Absatz 2 und 3 genannte Letztverbrauchergruppen nicht anzuwenden sind. Die unten genannte Umlage findet daher auf den gesamten Letztverbrauch je Abnahmestelle Anwendung.
Umlage für abschaltbare Lasten nach § 18 AbLaV 2020:
0,007 ct/kWh
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