Wie kann ich von den Ermäßigungen profitieren?

Es gibt zwei Ermäßigungsstufen für das produzierende Gewerbe und der Forst- und Landwirtschaft:
  • Die Ermäßigung der Steuersätze und
  • Der sogenannte Spitzenausgleich (Entlastung in Sonderfällen)
    Das ist die Erstattung der nach Ermäßigung verbleibenden und mit der Entlastung beim Rentenversicherungsbeitrag verrechneten Ökosteuerlast. 

Grundsätzlich können Ermäßigungen erst oberhalb eines Sockelbetrages in Anspruch genommen werden. Zudem ist für die Entlastung in Sonderfällen (Spitzenausgleich) der Betrieb eines Energiemanagementsystems Antragsvoraussetzung. Der Sockelbetrag, bis zu dem der jeweils volle Steuersatz gezahlt werden muss, beträgt seit 2011 1.000 Euro. Dieser wird als Selbstbehalt von der Steuererstattung abgezogen und beträgt 25 % von 1.000 Euro (250 Euro). Unter dem Begriff Sockelbetrag oder auch Sockelverbrauchsmenge versteht man den Teil der Strommenge, für den man keine Vergünstigung in Form der reduzierten Stromsteuer bekommen kann.

Jeder Kunde, der das "Recht zur Entnahme steuerbegünstigem Stromes" (offizielle Bezeichnung) hat, erhält diese Steuervergünstigung nicht auf seinen kompletten Stromverbrauch. Jedes Jahr muss er für 25.000 kWh Strom die volle Stromsteuer (2,05 ct/kWh) bezahlen. Da der Energielieferant aber die gesamte Strommenge mit der reduzierten Stromsteuer (1,23 ct/kWh) abrechnet, muss jeder Kunde für diese Sockelverbrauchsmenge von 25.000 kWh die Steuerdifferenz bezahlen. Also: 25.000 kWh * 0,82 ct = 205 Euro. Dieser Sockelbetrag muss jährlich an das zuständige Hauptzollamt abgeführt werden.
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