Offshore-Netzumlage nach § 17 f EnWG

Die Offshore-Haftungsumlage ist ein Bestandteil des Strompreises für Letztverbraucher von Strom. Die Offshore-Haftungsumlage wurde zum 1. Januar 2013 eingeführt. Sie legt anfallende Entschädigungszahlungen, die Windparkbetreiber bei verzögerten oder gestörten Anschlüssen gegen den zuständigen Netzbetreiber erheben, auf den Letztverbraucher um. So soll der Ausbau von Offshore-Windparks beschleunigt werden. Die Verbraucher übernehmen Schadensersatzkosten.

Die Ermittlung der Aufschläge auf die Netzentgelte basiert zum einen auf den prognostizierten wälzbaren Kosten aus Entschädigungszahlungen an Betreiber von Offshore-Windparks für das Jahr 2018. Zum anderen basiert die Ermittlung der Aufschläge aus der Differenz zwischen den tatsächlich Kosten des Jahres 2017 und den prognostizierten wälzbaren Kosten aus Entschädigungszahlungen an Betreiber von Offshore-Windparks für das Jahr 2017.

Offshore-Haftungsumlage 2020:
0,416 ct/kWh
 
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