Tipps Während der Belieferung Anpassungen von Netzentgelten
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Eine Angelegenheit, die eng den Bereich der Rechnungsprüfung streift, sind Veränderungen der Netznutzungsentgelte. Unter diesen Entgelten versteht man eine Art „Maut“, die ein Energielieferant an den Netzbetreiber vor Ort zahlen muss, um das Stromnetz zu nutzen. Dieses Entgelt müssten Sie eigentlich selber an den Netzbetreiber zahlen, da aber die Energielieferanten Ihnen nicht 2 Rechungen zumuten wollen, wird der Netznutzungsvertrag direkt zwischen Lieferant und Netzbetreiber geschlossen. Die Rechnung wird dann für Sie beglichen und Ihnen mit der Stromrechnung weiterberechnet. Es ist also nur ein „durchlaufender Posten“, der genau genommen dem Energielieferanten nur Arbeit bereitet. Genau aus diesem Grunde gibt es auch Lieferanten, die es mit der Abwicklung dieses Bereiches nicht so genau nehmen.

Vergewissern Sie sich bereits bei Abschluss eines Energieliefervertrages auf welcher Grundlage (Stand der Netzentgelte) der Vertrag geschlossen wurde und prüfen Sie, wie der Lieferant bei Änderungen - die zum teil jährlich erfolgen - vorgehen wird. Im Vertrag sollten Anpassungen nicht nur bei Entgelterhöhung weitergegeben werden, sondern selbstverständlich auch Absenkungen „durchreichen“. Jeweils zum Termin der Umstellung. Das wird gerade bei Reduzierungen gerne mal nicht so genau genommen.

Suchen Sie sich die jeweils für Ihre Spannungsebene gültigen Netzentgelte auf der Internetseite des Netzbetreibers heraus und prüfen Sie die von Ihrem Lieferanten zugesandte Netzentgeltanpassung. Achten Sie darauf das alle Vertragsbestandteile angepasst wurden und vor allem der Messpreis (der sich je nach Ihren technischen Bedingungen aus einer Gebühr für den Messstellenbetrieb, der Messung und der Datenbereitstellung zusammensetzt) korrekt ist. Hierzu zählt ebenfalls die Prüfung, ob Ihre Auslesung durch eine TAE-Leistung (analoge Telefonleitung), GSM Modem (Mobilfunk) oder gar durch manuelle Auslesung erfolgt. Hierbei unterscheiden sich die Kosten enorm. Gerade bei Veränderungen der Ableseart, wenn z.B. nachträglich eine TAE-Leitung von Ihnen gelegt wurde, um die Auslesekosten zu sparen (bei TAE kostenfrei), kann es vorkommen, das Ihr Netzbetreiber munter weiter Kosten für ein GSM-Modem oder gar die manuelle Auslesung abrechnet, weil die Änderung erst zeitverzögert im System erfasst wurde oder manchmal auch vergessen wird.

Schwierig wird die Prüfung der Netzentgeltanpassung, wenn sich Ihre Verbrauchsstruktur stark verändert hat und Sie z. B. damit die Grenze zweier Preisblätter überschreiten. Die Netzentgelte werden häufig bei 2.500 Bdh (Benutzungsstunden) getrennt. Ihre Benutzungsstunden errechnen Sie, indem Sie Ihren Jahresverbrauch (in KWh) durch die maximale abgenommene Leistung (in kW) teilen.

Beispiel:
300.000 kWh : 170 KW = 2.059 h → Es gelten die Netzentgelte für Verbräuche unter 2.500 h

Verändert sich Ihre Struktur, da Sie z.B. mehr Strom benötigen und gleichzeitig Leistungsspitzen reduzieren konnten (z.B. Erweiterung von 1 auf 2 Schichten) sieht die Berechnung so aus:

350.000 kWh : 135 KW = 2.593 h → Es gelten nun die Netzentgelte für Verbräuche über 2.500 h

In einem solchen Fall verändern sich die Netzentgelte sehr deutlich.

Bei der Prüfung der kompletten Strompreise sollten aber auch bei solch einer Umstellung immer die gleichen Konditionen für die reine Energie herauskommen:

Vorher: Reine Energie (z.B. 6 ct) + Netzkosten (z.B. 0,7 ct) = 6,7 ct
Leistungspreis: 84 Euro

Nachher: Reine Energie (z.B. 6 ct) + Netzkosten (z.B. 1,45 ct) = 7,45 ct
Leistungspreis: 32 Euro

 

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