Fragen & Antworten Steuern und Abgaben Konzessionsabgabe Was ist die Konzessionsabgabe?
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Unter der Konzessionsabgabe versteht man Entgelte, eine Art Wegezoll, den Energieversorgungsunternehmen an Städte und Gemeinden abgeben müssen, um öffentliche Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen zu nutzen. Hiervon sind Strom- und Gasleitungen betroffen.

Die Grundlage ist in der Konzessionsabgabenverordnung und im jeweiligen Konzessionsvertrag zwischen Netzbetreiber und Gemeinde geregelt. Die Konzessionsverträge werden jeweils für 10 oder mehr Jahre geschlossen.

Die Höhe der Konzessionsabgabe für Strom richtet sich für Tarifkunden (Privatkunden und Gewerbekunden unter 100.000 kWh) nach der Größe der Gemeinde:

» bis 25.000 Einwohner 1,32 ct/kWh
» bis 100.000 Einwohner 1,59 ct/kWh
» bis 500.000 Einwohner 1,99 ct/kWh
» über 500.000 Einwohner 2,39 ct/kWh

Der Strom im Schwachlasttarif (Nachts) wird mit der reduzierten Konzessionsabgabe in Höhe von 0,61 ct/kWh abgerechnet.

Sondervertragskunden (Gewerbe- und Industriekunden) mit Leistungsmessung (in der Regel ab 100.000 kWh) zahlen den einheitlichen Satz von  0,11 ct/kWh.

Die Höhe der Konzessionsabgaben für Gas beträgt:

für Gas, das ausschließlich zum Kochen und für die Warmwasserbereitung verwendet wird, in Gemeinden

» bis 25.000 Einwohner 0,51 ct/kWh
» bis 100.000 Einwohner 0,61 ct/kWh
» bis 500.000 Einwohner 0,77 ct/kWh
» über 500.000 Einwohner 0,93 ct/kWh

für sonstige Tariflieferungen in Gemeinden

» bis 25.000 Einwohner 0,22 ct/kWh
» bis 100.000 Einwohner 0,27 ct/kWh
» bis 500.000 Einwohner 0,33 ct/kWh
» über 500.000 Einwohner 0,40 ct/kWh

Sondervertragskunden (Gewerbe- und Industriekunden) mit Leistungsmessung (in der Regel ab 1.500.000 kWh) zahlen den einheitlichen Satz von  0,03 ct/kWh. Ab 5 Mio. kWh fällt keine Konzessionsabgabe mehr an.

 

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